3. Anlagenbuchhaltung


Im Wege der Anlagenbuchhaltung werden Vermögensgegenstände des Anlagevermögens des Landes NRW erfasst und verwaltet – also diejenigen Vermögensgegenstände, die dem Geschäftsbetrieb dauerhaft dienen sollen (siehe hierzu auch die Ausführungen zu Abschnitt 1.3 / Integrierte Verbundrechnung) Hierbei sind die Erfassung von Zu- und Abgängen des Anlagevermögens sowie Wertänderungen des vorhandenen Anlagevermögens von Bedeutung (z.B. Abschreibungen)


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© Patrick Wiedemann 2018