4.3 Transfermittelbudget

„Sofern von einer Budgeteinheit Transferprogramme verantwortet werden, wird dort ein Transfermittelbudget gebildet.“ (FM NRW, Budgetierungsrichtlinie des Programms EPOS.NRW) Das Transfermittelbudget ist getrennt vom Ergebnisbudget auszuweisen, da bereitgestellte Transfermittel den expliziten Willen des Haushaltsgesetzgebers dokumentieren, bestimmte Transferprogramme umzusetzen. Dies ist strikt von den Bewirtschaftungs- und Administrations- aufwendungen zu trennen (siehe Ausführungen zu Abschnitt 5.1 / Ergebnisbudget). Demnach sind die Bewirtschaftungs- und Administrations-aufwendungen grundsätzlich nicht gegenseitig deckungsfähig mit den Transferaufwendungen.


Entgegen diesem Grundsatz können diejenigen Personal- und Sachmittel aus dem Transfermittelbudget geleistet werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Transferprogramm stehen und nicht zu den Bewirtschaftungskosten (Administration in Form von z.B. Antragsprüfung, Klärung von Zweifelsfragen, Erteilung von Zuwendungsbescheiden etc.) darstellen, sofern dies haushaltsgesetzlich zugelassen ist. 

 

Innerhalb eines Transferprogramms sind alle Aufwendungen für Zuweisungen und Zuschüsse für verschiedene Transfermaßnahmen in vollem Umfang gegenseitig deckungsfähig. Deckungsfähigkeiten zwischen verschiedenen Transferprogrammen können durch Haushaltsvermerke hergestellt werden.


Beispiel 54: Das Land NRW ist verantwortlich für die Umsetzung des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE). Der EFRE ist als Transferprogramm Bestandteil des Transfermittelbudgets und setzt sich aus einer Vielzahl von Transfermaßnahmen zusammen. Innerhalb des Transferprogramms „EFRE“ sind alle Transfermaßnahmen gegenseitig deckungsfähig.


Beispiel 55: Das Land NRW ist zuständig für die Umsetzung der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur mit dem Bund gemäß Art. 91a Abs. 1 Nr. 1 Grundgesetz. Die GA ist als Transferprogramm ebenfalls Bestandteil des Transfermittelbudgets und setzt sich aus einer Vielzahl von Transfermaßnahmen zusammen. Innerhalb der GA sind alle Transfermaßnahmen gegenseitig deckungsfähig. Eine Deckungsfähigkeit zwischen dem Transferprogramm „EFRE“ und dem Transferprogramm „GA“ ist nicht vorgesehen.


Innerhalb eines Transferprogramms berechtigen erhöhte Drittmittel (Mehrerträge) zur Leistung von erhöhten Transfer(mehr)aufwendungen. 


 

© Patrick Wiedemann 2018